Zusatz­vereinbarung

Zusatzvereinbarung zum Netzzugangsvertrag betreffend die Beteiligung an einer Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) I.S. §§ 79F EAG bzw. 16c FF ELWOG abgeschlossen zwischen „Netzbetreiber“

Präambel

Mit §§ 79 f EAG bzw. 16c ff ElWOG 2010 besteht die Möglichkeit, an Erneuerbaren Energiegemeinschaften im Sinne der genannten Bestimmungen teilzunehmen. Die teilnehmenden Netzbenutzer sind über das Strom-Verteilernetz des Netzbetreibers mit der Erzeugungsanlage verbunden. Jeder Netzbenutzer behält dazu nach wie vor seine eigene Verbrauchsmessung. Die Abrechnung des Energiebezugs vom Lieferanten (Restnetzbezug) erfolgt dazu über die Saldierung der Messwerte mit seiner zugeordneten Erzeugungsmenge aus der Energiegemeinschaft. Die Abrechnung der Netzentgelte der teilnehmenden Netzbenutzer erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Systemnutzungsentgelte-Verordnung. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass alle teilnehmenden Netzbenutzer inklusive der Erzeugungsanlage einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften innerhalb eines Nahebereichs angesiedelt sind und der Verbrauch bzw. die Einspeisung viertelstündlich erfasst wird:
a. Lokaler Nahebereich: Die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über denselben Niederspannungsteil einer Transformatorstation miteinander verbunden.
b. Regionaler Nahebereich: Die Erzeugungsanlage und die teilnehmenden Netzbenutzer sind über dieselbe Mittelspannungs-Sammelschiene in einem Umspannwerk miteinander verbunden.
 

1. Vertragsgegenstand

Zwischen den Vertragsparteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag betreffend die oben angeführte aktive Verbrauchsanlage des Kunden. Der gegenständliche Vertrag

gilt als Zusatzvertrag zum bestehenden Netzzugangsvertrag und regelt die Teilnahme des Kunden als teilnehmender Netzbenutzer an einer Energiegemeinschaft im Sinne §§ 79 f EAG bzw. 16c ff ElWOG 2010. Der Netzbetreiber wird auf der Rechnung die netztechnisch erfassten Anfangs- und Endzählerstände der Abrechnungsperiode, den zu verrechnenden Bezug aus dem öffentlichen Netz und zur Information die zugeordnete Erzeugungsmenge anführen. Der lokale bzw. regionale Ortstarif wird auf der Rechnung angezeigt. Der Restnetzbezug wird weiterhin vom bisherigen frei wählbaren Lieferanten geliefert und mit dem bisherigen Netzentgelten abgerechnet. Für alle Tarifkomponenten kommt die jeweils gültige Systemnutzungsentgelte- Verordnung zur Anwendung. Die sich gegebenenfalls ergebende Überschussenergie wird dem Erzeugungszählpunkt zugeordnet. Rückwirkende An- bzw. Abmeldungen sowie Registrierungen oder Deregistrierungen sind nicht möglich; Die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz des Netzbetreibers in der jeweils geltenden Fassung bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil und sind im Internet auf der Homepage des Netzbetreibers abrufbar.
 

2. Datenverarbeitung mittels intelligenter Messgeräte

Die Teilnahme an der Energiegemeinschaft verpflichtet den Netzbetreiber zur Erhebung, Auslesung und weiteren Verarbeitung der Viertel-stundenwerte aus dem intelligenten Messgerät des teilnehmenden Netzbenutzer, sofern die Einspeisung bzw. der Ver brauch nicht mittels eines Lastprofilzählers gemessen werden. Diese Verpflichtung besteht solange der teilnehmende Netzbenutzer an der Energiegemeinschaft beteiligt ist. Die Datenübertragung bzw. der Datenaustausch erfolgt entsprechend der Festlegung auf www.ebutilities. at unter „Energiegemeinschaften“ in der jeweils gültigen Fassung. Jeder Vertragspartner darf, die ihm jeweils vom anderen Vertragspartner übermittelten Daten ausschließlich
gemäß den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen verwenden und anderen überlassen, die diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
 

3. Pflichten des Teilnehmenden Netzbenutzers

Der teilnehmende Netzbenutzer ist Mitglied bzw. Gesellschafter der Energiegemeinschaft. Bedingungen für die Teilnahme und Konsequenzen einer allfälligen Beendigung des Bestehens der Energiegemeinschaft sind zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern und der Energiegemeinschaft zu regeln und keine Angelegenheit des Netzbetreibers.
 

4. Pflichten des Netzbetreibers

Der Netzbetreiber schließt mit der Energiegemeinschaft einen Vertrag ab, im Rahmen dessen die Form der Aufteilung der erzeugten Energie dem Netzbetreiber bekanntgegeben wird. Nach diesem Aufteilungsverhältnis wird der Netzbetreiber die erzeugte Energie den teilnehmenden Netzbenutzern zuordnen. Der Netzbetreiber haftet nicht für die Richtigkeit oder Wirtschaftlichkeit des Aufteilungsschlüssels, welcher ihm von der Energiegemeinschaft bekannt gegeben wurde.
 

5. Sonstiges

Der Netzbetreiber haftet nicht für die Abführung von Steuern, Abgaben und Gebühren, soweit er dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Diese Zusatzvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder teilnehmende Netzbenutzer kann den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Monatsletzten schriftlich kündigen. Eine Kündigung dieser Zusatzvereinbarung bewirkt, dass der teilnehmende Netzbenutzer nicht mehr bei der Zuordnung der erzeugten Energiemengen berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus gilt die Zusatzvereinbarung mit sofortiger Wirkung als aufgelöst, wenn wesentliche Bestimmungen des Vertrages verletzt werden, insbesondere, wenn
a. der Netzzugangsvertrag der Parteien außer Kraft tritt und/oder es keinen aufrechten Vertrag zwischen Netzbetreiber und Betreiber der Erzeugungsanlage gibt oder
b. eine der Voraussetzungen und Bedingungen der Vereinbarung betreffend den Betrieb einer Energiegemeinschaft zwischen dem Netzbetreiber und der Energiegemeinschaft nicht mehr vorliegt. Wenn aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder einer Änderung der Marktregeln oder der Allgemeinen Verteilernetzbedingungen eine Anpassung des gegenständlichen Vertrages
erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag zeitnah an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Bestimmungen des Netzzugangsvertrages bleiben durch die gegenständliche Zusatzvereinbarung unberührt. Helfen Sie uns, Papier zu sparen und nutzen Sie die Möglichkeit der elektronischen Signatur. Die qualifizierte elektronische Signatur (Handy Signatur/Bürgerkarte) gilt dabei als gleichwertiges Gegenstück zur eigenhändigen Unterschrift.